Anmerkung: Die Bezeichnung «Mitglieder» gilt in den ganzen Statuten und Anhängen für Personen beiderlei Geschlechts, egal ob die weibliche oder männliche Form verwendet wird. Dasselbe gilt für andere personenbezogene Bezeichnungen sinngemäss.
A) NAME, SITZ, ZWECK
Name, Sitz Art. 1
Unter dem Namen «Jassclub Kilchberg» besteht seit dem 22. März 1999 in
der Rechtsform eines Vereins gemäss Art 60ff des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches ein Jassclub von unbeschränkter Dauer mit Sitz in
Kilchberg.
Zweck Art. 2
Der Verein befasst sich mit der Förderung und Verbreitung des Jassens und
bietet interessierten Jassern die Basis zur Ausübung ihres Hobbys in
Jassturnieren und Meisterschaften sowie eine Plattform zum gemeinsamen
Austausch und zur Geselligkeit unter den Mitgliedern. Im Vordergrund
stehen Spass am Jassspiel, Geselligkeit und Kameradschaft.
B) MITGLIEDSCHAFT
Kategorien Art. 3
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:
3.1 Aktivmitglieder: natürliche Personen, die im Jassclub aufgenommen
wurden und die Aufnahmegebühr sowie den Jahresbeitrag bezahlt haben.
Sie haben an Versammlungen das Stimm- und Wahlrecht. Die
Aktivmitgliedschaft berechtigt jederzeit zur Teilnahme an den Spielen oder
sonstigen Vereinsanlässen.
3.2 Ehrenmitglieder: Personen, welche sich um den Jassclub besonders
verdient gemacht haben. Sie können auf Antrag des Vorstandes oder
mindestens 5 Aktivmitgliedern von der Generalversammlung nach
mindestens 5jähriger Vereinszugehörigkeit zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Sie besitzen die gleichen Rechte und Pflichten wie
Aktivmitglieder, müssen jedoch keinen Jahresbeitrag bezahlen.
3.3 Gönner: Firmen oder natürliche Personen, die den Jassclub finanziell
oder materiell unterstützen. Sie haben weder Rechte noch Pflichten, können
aber an der Generalversammlung ohne Stimm- und Wahlrecht teilnehmen.
Aufnahme Art. 4
4.1 Als Mitglieder können Personen beiderlei Geschlechts, welche die
Zielsetzungen des Jassclubs unterstützen, aufgenommen werden. Als
Mindestalter gilt das zurückgelegte 18. Altersjahr. Der Vorstand kann
Ausnahmen bewilligen. Zur Aufnahme bedarf es einer schriftlichen
Beitrittserklärung.
4.2 Mitglied des Vereins wird, wer durch Vorstandsbeschluss als Mitglied
aufgenommen wird und die Aufnahmegebühr sowie den Jahresbeitrag
geleistet hat. Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
Jahresbeitrag Art. 5
Aufnahmegebühr 5.1 Der Jahresbeitrag wird durch die Generalversammlung festgelegt und
Spielbeitrag muss jeweils bis spätestens Ende Februar des laufenden Jahres bezahlt sein.
5.2 Die Aufnahmegebühr wird einmalig nach Bekanntgabe der Aufnahme
in den Jassclub fällig.
5.3 Pro Spielabend wird ein Spielbeitrag erhoben, der jeweils vor
Spielbeginn eingezogen wird.
Austritt Art. 6
Der Austritt kann jederzeit schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden. Mit
Datum des Austritts erlischt jeglicher Anspruch auf die Mitgliederrechte.
Ein austretendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines Teils
des Vereinsvermögens.
Ausschluss Art. 7
7.1 Verstösst ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins
oder bezahlt es den Jahresbeitrag nicht, so kann der Vorstand mit absolutem
Mehr seinen Ausschluss beschliessen. Ein Ausschluss ohne Angabe von
Gründen ist gestattet. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch
auf Auszahlung eines Teils des Vereinsvermögens.
7.2 Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innert vier Wochen nach
der schriftlichen Bekanntgabe des Ausschlusses zu Handen der nächsten
ordentlichen Generalversammlung zu rekurrieren. Bis zur Erledigung des
Rekurses ruhen alle seine Mitgliederrechte, dagegen kann es an der
Generalversammlung teilnehmen und den Rekurs begründen.
C) RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Mitgliederrechte Art. 8
Die Mitglieder sind berechtigt:
– die Veranstaltungen des Jassclubs zu besuchen
– Anträge an die Generalversammlung zu stellen
– ihr Stimm- und Wahlrecht an der Generalversammlung auszuüben
Mitgliederpflichten Art. 9
Die Mitglieder sind verpflichtet:
– die Erreichung des in Art. 2 beschriebenen Zwecks tatkräftig zu
unterstützen
– den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen
– die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des Jassclubs zu befolgen
D) GÄSTE
Gäste Art. 10
10.1 Gäste sind im Jassclub jederzeit willkommen, so lange sie die
Zielsetzungen des Jassclubs gemäss Art. 2 achten und einhalten.
10.2 Gäste bezahlen einen erhöhten Spielbeitrag.
E) ORGANE, ORGANISATION
Organe Art. 11
Die Organe des Jassclubs sind:
– die Generalversammlung
– der Vorstand
– der Rechnungsrevisor und der Ersatz-Rechnungsrevisor
Ordentliche Art. 12
Generalversammlung 12.1 Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins.
12.2 An der Generalversammlung können alle Mitglieder des Jassclubs
teilnehmen. Der Vorstand kann Gäste zur Teilnahme einladen, wenn dies
sinnvoll erscheint. Sie wird vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet.
12.3 Die Generalversammlung findet jährlich, spätestens zwei Monate
nach Ablauf des Vereinsjahres, statt. Die Einladung erfolgt durch den
Vorstand spätestens 21 Tage vor der Generalversammlung. Sie wird
zusammen mit der Traktandenliste und dem Protokoll der letzten
Generalversammlung allen Mitgliedern zugestellt.
12.4 Folgende Geschäfte werden an der Generalversammlung behandelt:
– Wahl der Stimmenzähler
– Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen
Generalversammlung
– Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und
des Revisorenberichtes
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und des Revisors
– Änderung der Statuten
– Festsetzung des Jahres-, Eintritts- und Spielbeitrages
– Genehmigung des Budgets für das kommende Geschäftsjahr
– Beschlussfassung über die gestellten Anträge der Mitglieder und des
Vorstandes
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Rekurse
– Genehmigung der Jassreglemente für die Turniere
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
12.5 Über die Generalversammlung wird ein Protokoll geführt. Dieses ist
allen Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten
Generalversammlung zuzustellen.
12.6 Bei Wahlen und Abstimmungen an der Generalversammlung
entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen; bei
Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Wahlen und
Abstimmungen finden offen statt.
Ausserordentliche Art. 13
Generalversammlung 13.1 Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt:
– auf Beschluss des Vorstandes
– auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder
13.2 Die ausserordentliche Generalversammlung findet spätestens zwei
Monate nach Beschluss des Vorstandes oder nach Eingang des Mitglieder-
Antrags statt. Zeitpunkt, Ort und Traktandenliste legt der Vorstand fest.
Anträge Art. 14
14.1 Jedes Mitglied ist berechtigt, zu Handen der nächsten
Generalversammlung Anträge zu stellen. Diese sind jeweils bis Ende
November schriftlich dem Präsidenten einzureichen.
14.2 Über Anträge, die erst während der Generalversammlung gestellt
werden, kann der Vorsitzende diskutieren lassen. Beschlüsse sind jedoch
nur für traktandierte Anträge zulässig. Davon ausgenommen sind
Ordnungsanträge.
Wahlen Vorstand Art. 15
15.1 Der Präsident als Ansprechperson des Vereins gegen aussen wird von
der Generalversammlung jeweils für ein Jahr gewählt. Er leitet, koordiniert
und überwacht die gesamte Vereinstätigkeit und leitet die
Generalversammlung und die Vorstandssitzungen.
15.2 Die übrigen Vorstandmitglieder werden ebenfalls von der
Generalversammlung jeweils für ein Jahr gewählt. Sie teilen sich die
verschiedenen Aufgaben wie Stellvertretung des Präsidenten, des Aktuars,
der Buch- und Kassenführung, der Spielleitung, der Mitgliederwerbung etc.
nach eigenem Gutdünken unter sich auf.
Pflichten des Art. 16
Vorstandes Der Vorstand kümmert sich ausser den unter Art. 12 aufgeführten
Aufgaben um:
– das Erstellen des Jahresprogramms
– die Suche von Sponsoren und Neumitgliedern
– sämtliche anfallenden Tätigkeiten zur Führung des Vereins
– die Verwaltung des Vereinsvermögens im Rahmen der Statuten, wobei
einzelne Teile des Vermögens als separate Fonds zu besonderen
Zwecken ausgeschieden werden können
– die Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
Tagung des Art. 17
Vorstandes Der Vorstand versammelt sich, so oft es der Präsident für nötig erachtet
oder wenn mindestens zwei seiner Mitglieder es verlangen.
Beschlussfähigkeit Art. 18
18.1 Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern die Mehrzahl seiner Mitglieder
anwesend ist. Er entscheidet mit dem relativen Mehr der anwesenden
Mitglieder. Der Präsident hat den Stichentscheid.
18.2 Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden,
sofern kein Mitglied die Behandlung des Traktandums in einer Sitzung
verlangt.
F) FINANZ – UND RECHNUNGSWESEN
Jahresrechnung Art. 19
Budget 19.1 Per Ende des Vereinsjahres ist eine Jahresrechnung, bestehend aus
Bilanz- und Erfolgsrechnung, sowie ein Budget für das neue Jahr zu
erstellen. Diese werden an der Generalversammlung aufgelegt.
19.2 Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Verwendung Art. 20
der Erträge Die Erträge werden verwendet zur Begleichung der finanziellen
Verpflichtungen des Vereins gemäss dem von der Generalversammlung
genehmigten Voranschlag sowie weiteren Bedürfnissen.
Haftung Art. 21
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist
ausgeschlossen.
Rechnungsrevisor Art. 22
Die Generalversammlung wählt für die jeweilige Amtsdauer des Vorstandes
einen Rechnungsrevisor sowie einen Ersatz-Rechnungsrevisor. Der
Rechnungsrevisor prüft jährlich die Jahresrechnung des Vereins und stellt
der Generalversammlung über deren Abnahme und die Entlastung des
Vorstandes Antrag. Ist er verhindert, seiner Aufgabe nachzukommen,
übernimmt seine Funktion der Ersatz-Rechnungsrevisor.
G) AUFLÖSUNG DES VEREINS
Auflösung Art. 23
23.1 Wenn der Zweck des Vereins unerreichbar geworden ist oder seinen
Sinn verloren hat, kann der Verein durch eine ausdrücklich zu diesem
Zweck einberufene und von mindestens zwei Dritteln besuchte
Generalversammlung mit Zustimmung von zwei Dritteln (qualifiziertes
Mehr) der anwesenden Stimmberechtigten aufgelöst werden.
23.2 Kommt ein Beschluss nicht zustande, kann nach Ablauf von
mindestens 30 Tagen in einer zweiten Generalversammlung die Auflösung
durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder vollzogen werden.
23.3 Ueber die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle einer Auflösung
entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
H) SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Schlussbestimmungen Art. 24
Die vorliegenden Statuten sind an der Generalversammlung vom
25. Januar 2014 beschlossen worden und ersetzen diejenigen vom
26. Januar 2013. Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Kilchberg, 25. Januar 2014